BFH - Beschluss vom 22.03.2007
XI B 78/06
Normen:
EStG § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1305
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 09.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1031/04

KapG: beherrschender Gesellschafter, Zuflusszeitpunkt

BFH, Beschluss vom 22.03.2007 - Aktenzeichen XI B 78/06

DRsp Nr. 2007/8884

KapG: beherrschender Gesellschafter, Zuflusszeitpunkt

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass beherrschenden Gesellschaftern von KapG Beträge, die ihnen die Gesellschaft schuldet, grds. mit der Fälligkeit bzw. der Gutschrift zufließen.2. Es bedarf keiner Klärung, dass der beherrschende Gesellschafter die bereits zugeflossenen Beträge bei Gutschrift auf dem Girokonto nicht nochmals zu versteuern hat.

Normenkette:

EStG § 11 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision müssen innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des Urteils dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 FGO).