Kapitalabfindung zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen
BFH, Urteil vom 26.02.1998 - Aktenzeichen III R 59/97
DRsp Nr. 1998/18567
Kapitalabfindung zur Abgeltung von Unterhaltsansprüchen
»Der Abzug einer vergleichsweise vereinbarten Kapitalabfindung zur Abgeltung sämtlicher möglicherweise in der Vergangenheit entstandener und künftiger Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegatten nach § 33 Abs. 1EStG scheidet in aller Regel wegen fehlender Zwangsläufigkeit aus.«