Die Beteiligten streiten über die Abziehbarkeit von Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.
I.
Der Kläger (Kl) erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen.
Mit Vertrag vom 17. April 1998 nahm der Kl bei der R-Bank ein Darlehen über 500.000 DM auf. Dieses wurde am 17. April 1998 zu einem Betrag von 200.000 DM ausgereicht und auf das Depotkonto Nr. 12 bei der R-Investmentgesellschaft überwiesen. Ein weiterer Teilbetrag in Höhe von 300.000 DM wurde am 20. April 1998 ausgereicht und am 21. April 1998 auf das Depotkonto Nr. 01 bei der D-Bank (DB) angelegt. Im Einzelnen erwarb der Kl folgende Wertpapiere:
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