FG Münster - Urteil vom 09.03.2005
1 K 1191/02 F
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b, dd ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1678

Kapitaleinkünfte

FG Münster, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen 1 K 1191/02 F

DRsp Nr. 2005/10739

Kapitaleinkünfte

1. Zinsen aus Kapitalversicherungen i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 2b,dd EStG sind steuerfrei, da die Beträge der eigenverantwortlichen Vorsorge des Steuerpflichtigen dienen. 2. Die Steuerfreistellung bleibt jedoch dann nicht bestehen, wenn es sich um eine Versicherung handelt, die während der Vertragsdauer im Erlebensfall zur Tilgung oder Sicherung eines Darlehens dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1, 2 ; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b, dd ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob ein Bescheid über die gesonderte Feststellung der steuerpflichtigen Zinsen aus Kapitallebensversicherungen rechtmäßig ist.

Der Kläger (Kl.) ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma J GmbH (GmbH). Gesellschaftszweck war ursprünglich die Konzeption, Planung, der Bau durch Auftragsvergabe der handwerklichen Tätigkeiten sowie der Handel von und mit Immobilien, Grundstücken und die Erbringung von Baudienstleistungen.