Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers am 19. Juni 2009 Zahlungen i.H.v. ./. 185.090 € für so genannte Cash-Settlement-Zahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften zu berücksichtigen sind.
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