FG Niedersachsen - Urteil vom 28.08.2013
2 K 35/13
Normen:
EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 11; EStG 2009 § 20 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 8
DStRE 2014, 1173

Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften

FG Niedersachsen, Urteil vom 28.08.2013 - Aktenzeichen 2 K 35/13

DRsp Nr. 2014/3676

Kapitaleinkünfte: Barausgleichszahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften

Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG Einkünfte aus KapV. Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien. Hängen Stillhaltergeschäfte sachlich mit steuerpflichtigen Einnahmen zusammen, sind Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, bei der Gewinnermittlung abzuziehen. Im Rahmen der Abgeltungssteuer können auch Zahlungen von Stpfl. im Rahmen des sog. Cash-Settlements/Barausgleichs bei den Einkünften aus KapV steuermindernd berücksichtigt werden. Zahlungen bei Beendigung eines Stillhaltergeschäftes müssen unabhängig von der konkreten Ausgestaltung (Gleichstellung oder Barausgleich) steuerlich gleich behandelt werden.

Normenkette:

EStG 2009 § 20 Abs. 1 Nr. 11; EStG 2009 § 20 Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuer 2009 bei den Einkünften aus Kapitalvermögen des Klägers am 19. Juni 2009 Zahlungen i.H.v. ./. 185.090 € für so genannte Cash-Settlement-Zahlungen im Zusammenhang mit Stillhaltergeschäften zu berücksichtigen sind.