FG Hessen vom 12.03.1999
10 K 2555/98
Fundstellen:
EFG 1999, 553

Kapitaleinkünfte bei Kursgewinnen aus reverse floatern

FG Hessen, vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 10 K 2555/98

DRsp Nr. 2001/2851

Kapitaleinkünfte bei Kursgewinnen aus "reverse floatern"

Zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Kursgewinne aus der Zwischenveräußerung sog. "reverse floater", die außerhalb der Spekulationsfrist anfallen.

Für die Praxis:

Sog. "reverse floater" sind nach Ablauf der Festzinsperiode als variable verzinsliche Schuldverschreibungen ausgestaltet, bei denen die Zinsanpassung durch den Abzug des Referenzzinses von einem Nominalzins erfolgt. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG fällt die Veräußerung von "reverse floatern" sowohl unter den Buchst. c 2. Alt. (Kapitalertrag in ungewisser Höhe) als auch den Buchst. d (Kapitalertrag in unterschiedlicher Höhe). Kursgewinn und damit steuerpflichtige Kapitaleinnahme ist der Unterschied zwischen Anschaffungskosten und den Einnahmen aus der Veräußerung (= sog. Marktrendite; § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG).