BFH, Urteil vom 22.07.1997 - Aktenzeichen VIII R 13/96
DRsp Nr. 1997/8064
Kapitaleinkünfte beim Schneeballsystem
»1. Stellt eine Vielzahl von Kapitalanlegern einem Unternehmer gegen hohe Erfolgsbeteiligung auf einem Sammelkonto Geldbeträge zur Verfügung, die der gegenüber den Anlegern nicht weisungsabhängige Unternehmer zu nicht näher bezeichneten Börsentermingeschäften verwenden soll, so können die betreffenden Rechtsverhältnisse typische stille Gesellschaften i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG darstellen.2. Die den gutgläubigen Anlegern (typischen stillen Gesellschaftern) ausgezahlten "Gewinnanteile" sind auch dann als Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 4EStG zu erfassen, wenn der Unternehmer aus den spekulativen Börsengeschäften in Wahrheit gar keine Gewinne erzielt, sondern Verluste erlitten hat. Dies gilt auch dann, wenn die ausgezahlten Scheinrenditen aus Kapitaleinlagen anderer Anleger oder gar der Zahlungsempfänger selbst herrührten (sog. Schneeballsystem).3. Erklärt der Unternehmer gegenüber dem gutgläubigen Empfänger, daß die Zahlung auf dessen (vermeintlichen) Anspruch auf Gewinnbeteiligung geleistet werde, so ist der betreffende Betrag als Kapitalertrag und nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren (Anschluß an Senatsurteil vom 10. Juni 1975 VIII R 71/71, BFHE 116, 333, BStBl II 1975, 847).«
Normenkette:
§ Abs. , § Abs. S. 1, § Abs. Nr. , 7;
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