FG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.2003
10 K 4981/00 E
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ; EStR R. 154 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a;
Fundstellen:
DStRE 2004, 310

Kapitaleinkünfte; Kapitallebensversicherung; Isolierte Zinsauszahlung; Analogie; Rückkauf; Steuerfreiheit; Vertragsrückkauf - Steuerfreiheit von Zinsen, die nach Ablauf von zwölf Jahren zu dem laufenden Vertrag ausgezahlt werden

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.2003 - Aktenzeichen 10 K 4981/00 E

DRsp Nr. 2003/14864

Kapitaleinkünfte; Kapitallebensversicherung; Isolierte Zinsauszahlung; Analogie; Rückkauf; Steuerfreiheit; Vertragsrückkauf - Steuerfreiheit von Zinsen, die nach Ablauf von zwölf Jahren zu dem laufenden Vertrag ausgezahlt werden

Zinsen aus einer Vorsorgezwecken dienenden Kapitallebensversicherung gehören in analoger Anwendung des Befreiungstatbestands bei Vertragsrückkauf nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen, wenn sie nach Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsschluss bei weiterlaufendem Vertrag isoliert ausgezahlt werden (gegen R. 154 Abs. 1 Satz 4 Buchst. a EStR 2001).

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2b ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 ; EStR R. 154 Abs. 3 Satz 4 Buchst. a;

Tatbestand:

I.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der am 21. März 1946 geborene Kläger schloss 1982 bei der "Q"-AG, einem Unternehmen der "W" Gruppen, eine als "E" -Police bezeichnete Kapitalversicherung mit Sparanteil auf den Erlebens- oder Todesfall gegen Jahresbeiträge in Höhe von 4.850 DM ab. Die Versicherung begann am 1. April 1982 und endete am 1. April 2002. Die Versicherungssumme betrug 106.247 DM.