FG Düsseldorf - Urteil vom 04.11.2004
11 K 2702/02 E
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; AO § 162 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 ; AO § 378 ; AO § 393 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 700
EFG 2005, 246

Kapitaleinkünfte; Schätzung; Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist; Mitwirkungspflichtverletzung; Beweis - Grundsatz in dubio pro reo gilt auch im Steuerfestsetzungsverfahren

FG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen 11 K 2702/02 E

DRsp Nr. 2005/626

Kapitaleinkünfte; Schätzung; Steuerhinterziehung; Festsetzungsfrist; Mitwirkungspflichtverletzung; Beweis - Grundsatz "in dubio pro reo" gilt auch im Steuerfestsetzungsverfahren

Hängt der Erlass von Steuerbescheiden von der bei Steuervergehen eingreifenden Verlängerung der Festsetzungsfrist ab, schließen die im Strafverfahren zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätze es aus, die Schätzung hinterzogener bzw. leichtfertig verkürzter Steuern wegen unterbliebener Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Tatsachenfeststellung mittels Reduzierung des Beweismaßes auf bloße Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu stützen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; AO § 162 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 2 ; AO § 370 ; AO § 378 ; AO § 393 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht für die Streitjahre 1987 bis 1992 zu den vom Kläger erklärten Einkünften aus Kapitalvermögen weitere Einkünfte aus Kapitalvermögen hinzugeschätzt hat.

Der 1929 geborene Kläger war Notar und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau Studienrätin.

Der Kläger und seine Ehefrau erklärten für die Streitjahre u. a. folgende Einkünfte:

Notariat Kapitalvermögen Kläger Ehefrau insgesamt Stückzinsen

1987 426.463,00 DM 55.688,00 DM 5.743,00 DM 61.431,00 DM

1988 420.693,00 DM 57.797,00 DM 8.377,00 DM 66.174,00 DM

1989 392.377,00 DM 68.149,00 DM 12.438,00 DM 80.587,00 DM