FG Niedersachsen - Urteil vom 12.09.2001
2 K 905/99
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Kapitaleinkünfte; Zinseinnahmen; Landwirt; Beteiligung; Genossenschaft; Wareneinkaufsgenossenschaft; Darlehen; notwendiges Betriebsvermögen - Zinseinnahmen eines landwirtschaftlichen Genossen aus der Gewährung eines Darlehens an eine Genossenschaft sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn andere messbare Vorteile nicht erzielt werden

FG Niedersachsen, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 905/99 - Aktenzeichen 2 K 113/00

DRsp Nr. 2002/15507

Kapitaleinkünfte; Zinseinnahmen; Landwirt; Beteiligung; Genossenschaft; Wareneinkaufsgenossenschaft; Darlehen; notwendiges Betriebsvermögen - Zinseinnahmen eines landwirtschaftlichen Genossen aus der Gewährung eines Darlehens an eine Genossenschaft sind Einkünfte aus Kapitalvermögen, wenn andere messbare Vorteile nicht erzielt werden

1. Die Beteiligung eines Landwirts an einer Genossenschaft ist dem notwendigen Betriebsvermögen zuzurechnen, wenn er die Mitgliedschaftsrechte für seinen Betrieb fortdauernd in Anspruch nimmt. 2. Ein Genossenschaftsanteil ist dann kein notwendiges Betriebsvermögen, wenn die Genossenschaft Nichtmitglieder gleich behandelt und aus der Mitgliedschaft kein Vorteil für den landwirtschaftlichen Betrieb entsteht. 3. Beteiligt sich ein Landwirt an einer Genossenschaft, die die Verwertung oder den Absatz landwirtschaftlicher Produkte zum Gegenstand hat, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Beteiligung keine bloße Kapitalanlage darstellt. 4. Die Darlehensforderung eines Genossen gegen seine Wareneinkaufsgenossenschaft gehört jedenfalls dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Genossen, wenn das Darlehen den Betrieb der Genossenschaft fördert und der Genosse von der Genossenschaft einen erheblichen Teil seiner Waren bezieht.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 ;

Tatbestand: