FG München - Urteil vom 09.05.2005
1 K 3684/03
Normen:
EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 2 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; SGB I § 44 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DB 2006, 186
DStRE 2005, 1068
EFG 2005, 1610

Kapitaleinkünfte: Zinszahlungen im Rahmen einer Rentennachzahlung; Einkommensteuer 1998

FG München, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 1 K 3684/03

DRsp Nr. 2005/9873

Kapitaleinkünfte: Zinszahlungen im Rahmen einer Rentennachzahlung; Einkommensteuer 1998

Die Verzinsung von Rentennachzahlungen gemäß § 44 Abs. 1 SGB I unterliegt als Entgelt für die zwangsweise Überlassung von Kapital der Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Die Zinsen können nicht mit der Folge einer Besteuerung nur des Ertragsanteils als Bestandteil der Rentennachzahlung angesehen werden.

Normenkette:

EStG (1997) § 20 Abs. 1 Nr. 7 § 20 Abs. 2 Nr. 1 § 22 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 Buchst. a ; SGB I § 44 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Steuerbarkeit von Zinsen, die aufgrund eines Rentennachzahlungsbescheids ausgezahlt werden.

Die Kläger (Kl) sind seit dem 3. Dezember 1990 verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Erst nach mehrjährigen, z.T. auch vor dem Sozialgericht geführten Auseinandersetzungen mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) wurde der Klägerin (Klin; ...) mit Rentenbescheid vom 15. September 1998 (Einkommensteuer - ESt - Akte 1998, Bl 7) ab 1. November 1998 eine laufende Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich brutto 1.574,27 DM (netto 1.451,48 DM) bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahrs bewilligt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente beruht auf einem schweren Verkehrsunfall, den die Klin im Januar 1984 erlitten hatte.