FG München - Urteil vom 21.04.2006
8 K 1923/04
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2 S. 1 § 17 Abs. 4 S. 2 § 9 Abs. 1 S. 1 § 19, 20 ; HGB § 172a ; GmbHG § 32 § 32a ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1244

Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH & Co. KG; Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers; Finanzplandarlehen

FG München, Urteil vom 21.04.2006 - Aktenzeichen 8 K 1923/04

DRsp Nr. 2006/20834

Kapitalersatz durch Darlehen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers an seine GmbH & Co. KG; Werbungskostenabzug bei Ausfall eines Darlehens des Gesellschafter-Geschäftsführers; "Finanzplandarlehen"

1. Ist bei einer GmbH & Co. KG die GmbH als einzige Komplementärin für die Geschäftsführung der KG zuständig und hat der wesentlich beteiligte GmbH-Gesellschaftergeschäftsführer der KG vorrangig in seinem Interesse als Anteilseigner der GmbH ein niedrig verzinsliches, ungesichertes Darlehen gegeben, so führt der Ausfall dieses Darlehens aufgrund der späteren Insolvenz der KG und der GmbH zu nachträglichen Anschaffungskosten auf die wesentliche GmbH-Beteiligung i. S. von § 17 EStG, wenn es sich bei dem Darlehen um ein "Finanzplandarlehen" gehandelt hat.