FG Nürnberg - Urteil vom 21.02.2019
6 K 719/18

Kapitalertragsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 6 K 719/18

DRsp Nr. 2019/6886

Kapitalertragsteuer

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob Versorgungsleistungen an die Stifter dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.

Die Ehegatten A und B errichteten mit notariell beurkundetem Stiftungsgeschäft vom 24.11.2010 die Klägerin, eine nicht gemeinnützige, rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts, mit Sitz in 1 , und bestellten sich selbst auf Lebenszeit und C zu Mitgliedern des Stiftungsvorstands.

Zweck der Klägerin ist:

- Die Versorgung des Stifterehepaares A und B,

- die finanzielle Unterstützung ihrer beiden Söhne, D und E sowie der Tochter von D, F, und ggf. weiterer Enkel des Stifterehepaares,

- und das Halten von Beteiligungen, insbesondere an der Vermögensverwaltungs GmbH (GmbH), bis zu deren Veräußerung und bei Stimmenmehrheit die Lenkung und Leitung dieser Unternehmen.

Die Stifter statteten die Klägerin mit einem Grundstockvermögen aus, das sich aus einem Geldbetrag in Höhe von 20.000,00 €, den Geschäftsanteilen an der GmbH im Nennbetrag von 25.000,00 €, mehreren Anteilen an verschiedenen Fonds-Gesellschaften und den mit diesen Vermögensgegenständen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten zusammensetzte.