Der Ablehnungsbescheid vom 04.12.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 werden aufgehoben.
2.Der Beklagte wird verpflichtet, einen Freistellungsbescheid zu erlassen, wonach die Gewinnausschüttung aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2002 in Höhe von xx € von der Kapitalertragsteuer freigestellt wird, und die bezahlte Kapitalertragsteuer in Höhe von xx € zu erstatten.
3.Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
4.Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.Die Revision wird zugelassen.
6.Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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