FG Nürnberg - Urteil vom 12.04.2018
6 K 1390/16
Fundstellen:
DStRE 2019, 974
IStR 2019, 604

Kapitalertragsteuer

FG Nürnberg, Urteil vom 12.04.2018 - Aktenzeichen 6 K 1390/16

DRsp Nr. 2019/7095

Kapitalertragsteuer

Tenor

1.

Der Ablehnungsbescheid vom 04.12.2012 und die Einspruchsentscheidung vom 29.08.2016 werden aufgehoben.

2.

Der Beklagte wird verpflichtet, einen Freistellungsbescheid zu erlassen, wonach die Gewinnausschüttung aufgrund Gesellschafterbeschluss vom 28.06.2002 in Höhe von xx € von der Kapitalertragsteuer freigestellt wird, und die bezahlte Kapitalertragsteuer in Höhe von xx € zu erstatten.

3.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

6.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

Streitig ist die Erteilung eines Freistellungsbescheids gemäß § 155 Abs. 1 S. 3 AO in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 EStG 2002 für die Ausschüttung vom 28.06.2002.