FG Niedersachsen - Urteil vom 30.09.2004
11 K 19/04
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 44 ; EStG § 44b Abs. 4 ; EStG § 45a ;
Fundstellen:
EFG 2005, 203

Kapitalertragsteuer-Anmeldung; Stille Gesellschaft; Einlagengeschäft - Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen

FG Niedersachsen, Urteil vom 30.09.2004 - Aktenzeichen 11 K 19/04

DRsp Nr. 2005/724

Kapitalertragsteuer-Anmeldung; Stille Gesellschaft; Einlagengeschäft - Kapitalertragsteuer-Anmeldung bei Untersagungsverfügung des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen

1. Schließt eine Gemeinschuldnerin mit Kapitalanlegern unter der Verwendung von Formularen mit der Bezeichnung "Gesellschaftsvertrag einer stillen Beteiligung" Verträge ab, nach der die Anleger als "stille Gesellschafter" der Gemeinschuldnerin Anlagegelder gegen Zahlung von Zinsen und Gewinnanteilen für einen Zeitraum von 20 Jahren zur Verfügung stellen, so unterliegen die Auszahlungen der Kapitalertragsteuer. 2. Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der entsprechenden Steueranmeldungen und des Steuerabzugs ist das FG nicht gehalten, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es sich bei den an die Anleger ausgezahlten Geldbeträge um Gewinnausschüttungen im Rahmen einer stillen Gesellschaft oder - so die Auffassung des Bundesaufsichtsamts für das Kreditwesen (heute: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) - um Zinszahlungen im Rahmen der Einlagengeschäfte gehandelt hat. In beiden Fällen handelt es sich um kapitalertragsteuerpflichtige Auszahlungen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; EStG § 44 ; EStG § 44b Abs. 4 ; EStG § 45a ;

Tatbestand: