FG Brandenburg vom 21.10.1999
4 K 1788/98 KE
Fundstellen:
EFG 2000, 13

Kapitalertragsteuer bei Rückgewähranspruch auf Vorabausschüttung

FG Brandenburg, vom 21.10.1999 - Aktenzeichen 4 K 1788/98 KE

DRsp Nr. 2001/2708

Kapitalertragsteuer bei Rückgewähranspruch auf Vorabausschüttung

Der Zufluss von Gewinnanteilen an einer GmbH durch eine Vorabausschüttung und die dadurch entstandene Kapitalertragsteuer wird durch einen Rückgewähranspruch der Gesellschaft wegen Nichterreichens des erwarteten Gewinns nicht rückgängig gemacht.

Für die Praxis:

Das Behaltendürfen ist weder Voraussetzung für die Annahme des Zuflusses i.S. des § 11 Abs. 1 EStG noch i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG (BFH vom 17.2.1993, BFH/NV 1994, 83). Der Zufluss und die an ihn geknüpften Rechtsfolgen sind zudem unabhängig davon, warum die Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist und ob dies auf einem Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters beruht. Die spätere Rückgewährung der Vorabausschüttung wegen nicht ausreichenden Gewinns führt zu einer Einlage.

Fundstellen
EFG 2000, 13