Das Behaltendürfen ist weder Voraussetzung für die Annahme des Zuflusses i.S. des § 11 Abs. 1 EStG noch i.S. des § 44 Abs. 1 Satz 2 EStG (BFH vom 17.2.1993, BFH/NV 1994, 83). Der Zufluss und die an ihn geknüpften Rechtsfolgen sind zudem unabhängig davon, warum die Gewinnausschüttung beschlossen und durchgeführt worden ist und ob dies auf einem Versehen des Steuerpflichtigen oder seines Beraters beruht. Die spätere Rückgewährung der Vorabausschüttung wegen nicht ausreichenden Gewinns führt zu einer Einlage.
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