FG Köln vom 01.03.1999
1 K 8342/97
Fundstellen:
EFG 1999, 609

Kapitalertragsteuer bei Verrechnung der Gewinnausschüttung

FG Köln, vom 01.03.1999 - Aktenzeichen 1 K 8342/97

DRsp Nr. 2001/2900

Kapitalertragsteuer bei Verrechnung der Gewinnausschüttung

Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. Ist die Verrechnung des auszuschüttenden Bilanzgewinns mit Darlehensforderungen der Gesellschaft beschlossen worden, liegt der erforderliche tatsächliche Zufluß mit der Verbuchung auf den Gesellschafterkonten vor.

Tatbestand

Der Rechtsstreit befindet sich im zweiten Rechtsgang, nachdem der BFH durch Urteil vom 30.7.1997 I R 11/96 auf die Revision des Beklagten das klagestattgebende Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10.4.1995 1 K 1891/92 aufgehoben und die Sache zurückverwiesen hat.

I.