Streitig ist im Streitjahr 1994 die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), für die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.
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