FG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2000
6 K 2821/97 KE
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8a;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 209

Kapitalertragsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Fremdfinanzierung - Keine Kapitalertragsteuer bei fiktiver verdeckter Gewinnausschüttung infolge Gesellschafter-Fremdfinanzierung

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2000 - Aktenzeichen 6 K 2821/97 KE

DRsp Nr. 2001/1519

Kapitalertragsteuer; verdeckte Gewinnausschüttung; Gesellschafter-Fremdfinanzierung - Keine Kapitalertragsteuer bei fiktiver verdeckter Gewinnausschüttung infolge Gesellschafter-Fremdfinanzierung

Zu den verdeckten Gewinnausschüttungen i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG, bei denen die Einkommensteuer des Gesellschafters durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben wird, gehören nur solche Leistungen der Kapitalgesellschaft an den Anteilseigner, denen eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung zugrundeliegt, nicht hingegen die nach der Fiktion des § 8a KStG als verdeckte Gewinnausschüttungen qualifizierten Zinszahlungen bei Gesellschafter-Fremdfinanzierung.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2; EStG § 43 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 Satz 2; KStG § 8a;

Tatbestand:

Streitig ist im Streitjahr 1994 die Zurechnung von verdeckten Gewinnausschüttungen im Sinne des § 8a Körperschaftsteuergesetz (KStG) als Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG), für die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG Kapitalertragsteuer einzubehalten ist.