BFH - Beschluss vom 23.10.2002
I R 39/01
Normen:
AO § 42 ; DBA GBR Art. 6 Abs. 1, 2 ; EStG (1987/1990) § 50d Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 289
GmbHR 2003, 308

Kapitalertragsteuererstattung gem. § 50 d EStG; Rechtsmissbrauch

BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - Aktenzeichen I R 39/01

DRsp Nr. 2003/436

Kapitalertragsteuererstattung gem. § 50 d EStG; Rechtsmissbrauch

1. Zu den Voraussetzungen des Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nach § 42 AO.2. § 42 AO 1977 erfasst auch beschränkt Stpfl.3. Die Zwischenschaltung von Basisgesellschaften in der Rechtsform einer KapG im niedrig besteuernden Ausland erfüllt den Tatbestand des Rechtsmissbrauchs, wenn für ihre Zwischenschaltung in bestimmte Rechtsgestaltungen wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen.4. Im Anwendungsbereich von § 42 AO bedarf es bei Zwischenschaltung einer funktionslosen ausländischen KapG keines konkreten Nachweises, dass mit Blick auf eine inländische Steuerersparnis eine Steuerumgehung beabsichtigt gewesen ist.5. Ist der funktionslosen Basisgesellschaft wegen Rechtsmissbrauchs die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer gem. § 50 d Abs. 1 Satz 2 EStG 1987/1990 zu versagen, so steht ihr jene Kapitalertragsteuererstattung nicht zu, die ihrer Gesellschafterin zustände.

Normenkette:

AO § 42 ; DBA GBR Art. 6 Abs. 1, 2 ; EStG (1987/1990) § 50d Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: