FG Hamburg - Beschluss vom 09.10.2000
II 329/00
Normen:
FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Kapitalgesellschaft als nahe stehende Person eines beherrschenden

FG Hamburg, Beschluss vom 09.10.2000 - Aktenzeichen II 329/00

DRsp Nr. 2001/7077

Kapitalgesellschaft als nahe stehende Person eines beherrschenden

Nahe stehende Person des beherrschenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft kann auch eine andere Kapitalgesellschaft sein, wenn an dieser nur nahe stehende Personen beteiligt sind. Im Voraus getroffene mündliche Abreden über Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter reichen zur Vermeidung von vGA nur dann aus, wenn es sich um regelmäßig wiederkehrende Leistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses handelt.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 2 ; FGO § 69 Abs. 3 ; KStG § 8 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Antragstellerin geleistete Mietzahlungen bzw. hingenommene Umsatzeinbußen verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen.

Die Antragstellerin ist eine GmbH, die ein Straßen- und Tiefbauunternehmen betreibt und deren Geschäftsanteile von der Gesellschafterin G.-K. zu 96 % und von ihrem Ehemann, dem Gesellschafter K., zu 4 % gehalten werden. Im Rahmen einer auf Grund Prüfungsanordnung vom 24. 3. 1999 in der Zeit vom 8. 4. bis 28. 7. 1999 durchgeführten Außenprüfung traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen: