Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für das Begehren der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), die Revision gegen das angefochtene Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen, liegen nicht vor.
1. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) bereits mit Beschluss vom 9. Mai 2006 XI B 166/05 (BFH/NV 2006, 2047) entschieden hat, ist die von den Klägern aufgeworfene Rechtsfrage, unter welchen Umständen die Beteiligung eines Freiberuflers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Betriebsvermögen ist, nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO grundsätzlich bedeutsam. Sie ist vielmehr durch die höchstrichterliche Rechtsprechung in einer Vielzahl von Entscheidungen geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 22. November 2002 X B 92/02, BFH/NV 2003, 320 unter Bezugnahme auf die BFH-Urteile vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BFHE 173, 137, BStBl II 1994, 296; vom 20. April 2005 X R 2/03, BFHE 210, 29, BStBl II 2005, 694).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|