FG Köln - Urteil vom 23.06.2005
10 K 2325/04
Normen:
EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 1190

Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG

FG Köln, Urteil vom 23.06.2005 - Aktenzeichen 10 K 2325/04

DRsp Nr. 2005/12417

Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG

Zur Frage, unter welchen Umständen die Darlehenskonten im Rahmen des sog. "Vierkontenmodells" als Kapitalkonten i.S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG anzusehen sind.

Normenkette:

EStG § 15a Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft, an der die Beigeladenen als Kommanditisten mit Einlagen von jeweils 250.000 DM zu je 50 % beteiligt sind. Komplementärin ist die zur Geschäftsführung berufene "B" ImmOlien- und Beteiligung GmbH.

Nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages führt die Klägerin ein Kapitalkonto I als Festkapitalkonto (§ 3 Abs. 4), ein Darlehenskonto für jeden Gesellschafter (§ 3 Abs. 5), Rücklagenkonten (§ 3 Abs. 6) sowie Verlustvortragskonten (§ 7 Abs. 1). Der Gesellschaftsvertrag enthält im Einzelnen folgende Regelungen über die Entwicklung dieser Konten:

"§ 3 Gesellschafter und Einlagen der Gesellschafter

(...)

4. Die Einlage jedes Kommanditisten (...) wird auf einem Kapitalkonto I verbucht, das unverändert bleibt (...)

5. Daneben wird für jeden Gesellschafter ein Darlehnskonto geführt. Auf ihm werten nach näherer Maßgabe der §§ 7 und 8 Gewinnanteile sowie Entnahmen verbucht.