FG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2008
3 K 4126/06 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15a; HGB a. F. § 172a; GmbHG a. F. § 32a;

Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG; Darlehenskonten als Bestandteil des Eigenkapitals; Kapitalkonto; Darlehenskonto; Eigenkapital; Verlust; Finanzplandarlehen; Eigenkapitalersetzende Darlehen

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2008 - Aktenzeichen 3 K 4126/06 F

DRsp Nr. 2011/2318

Kapitalkonto i.S.d. § 15 a EStG; Darlehenskonten als Bestandteil des Eigenkapitals; Kapitalkonto; Darlehenskonto; Eigenkapital; Verlust; Finanzplandarlehen; Eigenkapitalersetzende Darlehen

1. Die zum Sonderbetriebsvermögen I der Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind nicht in das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG einzubeziehen. 2. Ein als "Darlehen" bezeichnetes Konto kann nur Bestandteil des Eigenkapitals der Gesellschaftsbilanz sein, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen auf dem Konto auch Verluste verbucht werden oder das Konto im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens in die Verrechnung der Verluste einzubeziehen ist. 3. Ein Finanzplandarlehen erhöht das Kapitalkonto i.S.d. § 15a EStG nur dann, wenn es während des Bestehens der Gesellschaft nicht gekündigt werden kann und das Guthaben im Falle des Ausscheidens oder der Liquidation mit einem eventuell bestehenden negativen Kapitalkonto verrechnet wird. 4. Eigenkapitalersetzende Darlehen führen erst bei tatsächlicher Inanspruchnahme zu Einlagen des Gesellschafters.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; EStG § 15a; HGB a. F. § 172a; GmbHG a. F. § 32a;

Gründe

Nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrages wurden die Haftkapitalkonten als Festkapitalkonto geführt.