I. Wegen Abgabenrückständen pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Ansprüche der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Drittschuldnerin zahlte daraufhin das Versicherungsguthaben an das FA aus. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.
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