BFH - Beschluss vom 02.11.2007
VII S 20/07 (PKH)
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 851c, § 114; AO § 37 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 331

Kapitallebensversicherung; Pfändungsverbot

BFH, Beschluss vom 02.11.2007 - Aktenzeichen VII S 20/07 (PKH)

DRsp Nr. 2008/758

Kapitallebensversicherung; Pfändungsverbot

Es ist höchstrichterlich geklärt, dass ein Pfändungsschutz für Kapitallebensversicherungen nicht anzuerkennen ist und dass insoweit ein Pfändungsverbot nicht besteht. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach erfolgter Pfändung könnte daher keinen Erfolg haben.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; ZPO § 851c, § 114; AO § 37 Abs. 2;

Gründe:

I. Wegen Abgabenrückständen pfändete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Ansprüche der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) aus einer kapitalbildenden Lebensversicherung. Die Drittschuldnerin zahlte daraufhin das Versicherungsguthaben an das FA aus. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.