FG Düsseldorf - Urteil vom 29.01.2004
15 K 6640/01 F
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 804

Kapitallebensversicherung; Sonderausgabenabzug; Zinsen; Einheitliches Darlehen; Finanzierung; Kaufpreisminderung; Privatdarlehen - Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

FG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2004 - Aktenzeichen 15 K 6640/01 F

DRsp Nr. 2004/6108

Kapitallebensversicherung; Sonderausgabenabzug; Zinsen; Einheitliches Darlehen; Finanzierung; Kaufpreisminderung; Privatdarlehen - Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung

Die Sicherung eines einheitlichen Darlehens durch eine steuerbegünstigte Kapitallebensversicherung ist nicht deshalb steuerschädlich, weil die Finanzierungskosten nach einer Kaufpreisminderung nur noch teilweise auf die Anschaffungskosten eines Vermietungsobjekts entfallen. Entscheidend ist vielmehr, ob die restlichen Finanzierungskosten einen Bezug zur Einkünfteerzielung haben und deshalb als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2 ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Tatbestand: