BFH - Urteil vom 13.07.2004
VIII R 52/03
Normen:
AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1, 2 § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 181
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein, vom 27.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 93/00

Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine Aufteilung der Zinsen

BFH, Urteil vom 13.07.2004 - Aktenzeichen VIII R 52/03

DRsp Nr. 2004/16662

Kapitallebensversicherung: teilweise steuerschädliche Verwendung - keine Aufteilung der Zinsen

Wird ein durch eine Kapitallebensversicherung abgesichertes Darlehen teilweise steuerschädlich verwendet, sind die Zinsen aus der Lebensversicherung insgesamt steuerpflichtig.

Normenkette:

AO § 180 Abs. 2 ; EStG § 10 Abs. 1, 2 § 20 Abs. 1 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahm ein Darlehen über 510 000 DM auf, das seinem Konto im Januar 1997 gutgeschrieben wurde. Er zahlte des Darlehen im Juni 1997 zurück. Als Sicherheit diente die Anwartschaft aus einer Lebensversicherung mit einer Gesamtlaufzeit von 1981 bis 2006; der eingesetzte Versicherungsbetrag betrug 510 000 DM. Die Versicherung zeigte dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) die Beleihung gemäß § 29 Abs. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) an.

Der Kläger verwendete einen Teilbetrag des Darlehens von 450 000 DM dafür, einer GmbH, an der er zu 76 v.H. beteiligt war und die sich nach seinen Angaben in der Krise befand, im Januar 1997 ein Darlehen zu gewähren. Er machte geltend, den Restbetrag von 60 000 DM für private Zwecke verwendet zu haben. Er veräußerte seinen Geschäftsanteil an der GmbH mit Vertrag vom 22. Februar 1997 mit Wirkung zum 30. Juni 1997.