Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der steuerpflichtige Ertrag einer Gleitzinsanleihe anhand der sogenannten Marktrendite (Differenzmethode) im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt werden kann, wenn bei einer kreditgebundenen Anleihe die hierdurch gesicherten Zahlungsverpflichtungen notleidend werden und die Anleihe deshalb vorzeitig zum Kurswert eingelöst wird.
Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
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