FG Köln - Urteil vom 15.07.2004
13 K 6946/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 4 ;
Fundstellen:
DStRE 2005, 250
EFG 2004, 1598

Kapitalverlust; Wertpapier, vorzeitige Einlösung

FG Köln, Urteil vom 15.07.2004 - Aktenzeichen 13 K 6946/01

DRsp Nr. 2004/15715

Kapitalverlust; Wertpapier, vorzeitige Einlösung

1. Bei Ermittlung der Kapitaleinkünfte nach der Differenzmethode kann ein Kapitalverlust aufgrund vorzeitiger Einlösung eines Wertpapiers nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung geltend gemacht werden. 2. Unter dem Begriff "Einlösung bei Endfälligkeit" kann keine vorzeitige Rückzahlung des Kapitals aufgrund einer Leistungsstörung verstanden werden, deren Ursache im Verhalten des Emittenten oder weiterer Vertragspartner liegt.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Satz 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der steuerpflichtige Ertrag einer Gleitzinsanleihe anhand der sogenannten Marktrendite (Differenzmethode) im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 EStG ermittelt werden kann, wenn bei einer kreditgebundenen Anleihe die hierdurch gesicherten Zahlungsverpflichtungen notleidend werden und die Anleihe deshalb vorzeitig zum Kurswert eingelöst wird.

Die Kläger werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.