Die Beteiligten streiten darüber, ob bei Auflösung einer stillen Gesellschaft das über die Einlage hinaus gezahlte Aufgeld im Jahre 2000 als steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.
Die Klägerin ist eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die vorwiegend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt.
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