BFH - Beschluss vom 20.09.2007
VIII B 66/07
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 162;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2246
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 26.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 3393/06

Kapitalvermögen; Schätzung

BFH, Beschluss vom 20.09.2007 - Aktenzeichen VIII B 66/07

DRsp Nr. 2007/19067

Kapitalvermögen; Schätzung

1. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass bei nicht behebbaren Zweifeln die Feststellung einer Steuerhinterziehung im Schätzungswege unzulässig ist. 2. Hängt die Rechtmäßigkeit eines Bescheides davon ab, dass eine Steuerhinterziehung vorliegt, kann das Gericht eine Straftat nur feststellen, wenn es von ihrem Vorliegen überzeugt ist. Dies hat das FG nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; AO § 162;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben.