Die Beschwerde ist unzulässig.
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die grundsätzliche Bedeutung des Rechtssache nicht i.S. von § 115 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung a.F. (FGO a.F.) dargelegt (zur zeitlichen Geltung von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO n.F. vgl. Art.
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