BFH - Urteil vom 07.09.2005
VIII R 80/99
Normen:
AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BerlinFG § 17 Abs. 2 ; EStG § 20 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 57
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 05.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3404/95

Kapitalvermögen: Zurechnung von Einkünften

BFH, Urteil vom 07.09.2005 - Aktenzeichen VIII R 80/99

DRsp Nr. 2005/19101

Kapitalvermögen: Zurechnung von Einkünften

1. Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt derjenige, der das Kapitalvermögen zur Nutzung überlässt. Bei einer verzinslichen Kapitalforderung ist dies i.d.R. der Gläubiger, der dem Schuldner die Nutzung des Kapitalbetrages gegen Entgelt überlässt.2. Einkünfte sind demjenigen zuzurechnen, der sie erzielt. Das ist derjenige, der den Tatbestand der Erzielung der Einkünfte erfüllt.3. Eine vom Zivilrecht abweichende Zurechnung der Einkünfte aus einem Darlehen ist ausnahmsweise vorzunehmen, wenn ein anderer als der zivilrechtliche Darlehensgläubiger wirtschaftlich Inhaber der Darlehensforderung ist.4. Diese Grundsätze gelten auch für die Steuervergünstigungen nach § 17 Abs. 2 BerlinFG.

Normenkette:

AO § 39 Abs. 2 Nr. 1 ; BerlinFG § 17 Abs. 2 ; EStG § 20 ;

Gründe: