BFH - Beschluss vom 24.03.2004
I B 203/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ;
Fundstellen:
BB 2004, 2121
BFH/NV 2004, 959
DStRE 2004, 1449
IStR 2004, 802
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 335/03

Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

BFH, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen I B 203/03

DRsp Nr. 2004/7301

Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG

1. § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG schließt u. a. Geldbußen, die von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt worden sind, vom steuermindernden Abzug aus. Das bedeutet zugleich, dass das Drohen einer solchen Geldbuße nicht die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung rechtfertigt.2. Die kartellrechtlichen Sanktionen der EG-Kommission sind nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet, sondern dienen vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer.3. Dieser Charakter der Geldbußen schließt es nicht aus, dass diese zugleich eine Abschöpfung des Mehrerlöses und damit des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG bewirken. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens dem BA-Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG unterliegt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 8 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: