FG München, vom 23.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 V 335/03
Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
BFH, Beschluss vom 24.03.2004 - Aktenzeichen I B 203/03
DRsp Nr. 2004/7301
Kartellrechtsbuße der EU-Kommission; BA-Abzug nach § 4 Abs. 5 Nr. 8EStG
1. § 4 Abs. 5 Nr. 8EStG schließt u. a. Geldbußen, die von einem Organ der Europäischen Gemeinschaften festgesetzt worden sind, vom steuermindernden Abzug aus. Das bedeutet zugleich, dass das Drohen einer solchen Geldbuße nicht die Bildung einer gewinnmindernden Rückstellung rechtfertigt.2. Die kartellrechtlichen Sanktionen der EG-Kommission sind nicht auf einen konkreten Mehrerlös bezogen und auf dessen Abschöpfung gerichtet, sondern dienen vor allem der Ahndung des Verstoßes und der Abschreckung potentieller Nachahmer.3. Dieser Charakter der Geldbußen schließt es nicht aus, dass diese zugleich eine Abschöpfung des Mehrerlöses und damit des wirtschaftlichen Vorteils i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG bewirken. Es ist daher ernstlich zweifelhaft, ob eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens dem BA-Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 8EStG unterliegt.