Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 07.02.2017 – 2 K 14/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der A, die bargeldlose Zahlungssysteme im Soft- und Hardwarebereich entwickelte und vertrieb. A war —was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht— in den Jahren 2008 bis 2013 (Streitjahre) umsatzsteuerrechtliche Organträgerin der B.
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