BFH - Urteil vom 18.11.2021
V R 24/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 624
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 400/95

Kaskoversicherungen eines britischen Versicherers für einen HelikopterdienstGesamtschuldnerische Haftung für Versicherungssteuer von Versicherungsnehmer als Steuerschuldner und Versicherer als HaftungsschuldnerAuswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners

BFH, Urteil vom 18.11.2021 - Aktenzeichen V R 24/20

DRsp Nr. 2022/6036

Kaskoversicherungen eines britischen Versicherers für einen Helikopterdienst Gesamtschuldnerische Haftung für Versicherungssteuer von Versicherungsnehmer als Steuerschuldner und Versicherer als Haftungsschuldner Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Steuerschuldners

1. NV: Das VersStG schließt eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers für die Versicherungsteuer nicht aus. 2. NV: Das Auswahlermessen bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme des Steuerschuldners oder des Haftenden ist im VersStG nicht gesetzlich gebunden. Eine gesetzliche Bindung des Ermessens ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Versicherer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 VersStG Entrichtungspflichtiger ist. 3. NV: Die Entrichtungspflicht des Versicherers berührt die nach § 44 i.V.m. § 5 AO zu treffende Auswahlentscheidung zwischen Steuer– und Haftungsschuldner nur insoweit, als das FA bei der Ausübung seines Ermessens den Besonderheiten der Entrichtungspflicht Rechnung zu tragen hat.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 15.05.2002 – 3 K 400/95 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.