BSG - Beschluss vom 30.11.2016
B 6 KA 21/16 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 160a Abs. 2 S. 3; GG Art. 12 Abs. 1; SGB V § 106; SGB V § 84;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 40/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 368/09

KassenarztrechtRichtgrößenregressGrundsatzrügeBerufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt

BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 21/16 B

DRsp Nr. 2017/9249

Kassenarztrecht Richtgrößenregress Grundsatzrüge Berufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt

1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. 2. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt; bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen. Eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht. 3. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus. 4. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 12 Abs. 1 GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, also durch Gesetz eingeschränkt werden darf; dies ist durch die §§ 106, 84 SGB V geschehen.