LSG Niedersachsen-Bremen, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 3 KA 40/13
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KA 368/09
KassenarztrechtRichtgrößenregressGrundsatzrügeBerufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt
BSG, Beschluss vom 30.11.2016 - Aktenzeichen B 6 KA 21/16 B
DRsp Nr. 2017/9249
KassenarztrechtRichtgrößenregressGrundsatzrügeBerufsfreiheit und Gesetzesvorbehalt
1. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss nach § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist.2. Es muss ersichtlich sein, dass sich die Antwort nicht ohne Weiteres aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt; bei einer Revisions-Nichtzulassungsbeschwerde ist es Aufgabe des Prozessbevollmächtigten, die einschlägige Rechtsprechung aufzuführen und sich damit zu befassen. Eine Beschwerdebegründung, die es dem Gericht überlässt, die relevanten Entscheidungen zusammenzusuchen, wird den Darlegungserfordernissen des § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG nicht gerecht.3. Auch lediglich kursorische Hinweise ohne Durchdringung des Prozessstoffs reichen nicht aus.4. Der Senat hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Art. 12 Abs. 1GG einem Gesetzesvorbehalt unterliegt, also durch Gesetz eingeschränkt werden darf; dies ist durch die §§ 106, 84SGB V geschehen.
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