LSG Hamburg - Urteil vom 15.03.2017
L 5 KA 16/15
Normen:
SGB V § 106a; SGB I § 37 S. 1; SGB X § 45;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 07.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 159/14

KassenarztrechtSachlich-rechnerische Richtigstellung einer HonoraranforderungRechtsgrundlageNachgehende Richtigstellung von HonorarbescheidenVertrauensschutz

LSG Hamburg, Urteil vom 15.03.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 16/15

DRsp Nr. 2017/9405

Kassenarztrecht Sachlich-rechnerische Richtigstellung einer Honoraranforderung Rechtsgrundlage Nachgehende Richtigstellung von Honorarbescheiden Vertrauensschutz

1. Rechtsgrundlage der sachlich-rechnerischen Richtigstellung ist § 106a SGB V; danach obliegen der Kassenärztlichen Vereinigung - insoweit neben den Krankenkassen - die Prüfung der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung auf Rechtmäßigkeit und Plausibilität sowie die Feststellung von deren sachlich-rechnerischer Richtigkeit. 2. Bei Fehlern berichtigt sie die Honorarforderung des Vertragsarztes; die Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnungen des Vertragsarztes zielt auf die Feststellung, ob die Leistungen rechtmäßig, also im Einklang mit den gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsrechtlichen Vorschriften des Vertragsarztrechts mit Ausnahme des Wirtschaftlichkeitsgebots, erbracht und abgerechnet worden sind. 3. Die Befugnis zu Richtigstellungen besteht auch für bereits erlassene Honorarbescheide (nachgehende Richtigstellung); sie bedeutet dann im Umfang der vorgenommenen Korrekturen eine teilweise Rücknahme des Honorarbescheids. Die genannten Bestimmungen stellen Sonderregelungen dar, die gemäß § 37 Satz 1 SGB I in ihrem Anwendungsbereich die Regelung des § 45 SGB X verdrängen.