BFH - Beschluß vom 12.05.1999
IV B 89/98
Normen:
AO § 162 ; FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1448

Kassenfehlbeträge, Schätzung

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen IV B 89/98

DRsp Nr. 1999/8490

Kassenfehlbeträge, Schätzung

1. Geben Kassenfehlbeträge Anlass zur Schätzung, reicht der Schätzungsrahmen von einer beanstandeten Einlagebuchung (einem Kasselfehlbetrag) bis zur Summe aller dieser Beträge. 2. Die im BFH-Urt. v. 20.09.1989 (X R 39/87, BStBl II 1990, 109) bezeichnete Schätzungsmethode ist auch beim Vorliegen von Kassenfehlbeträgen nicht die einzig denkbare. 3. Danach ist es auch zulässig, wenn das FG statt der Fehlbeträge die Einlagebuchungen zur Grundlage seiner Schätzung macht und dabei fiktive Entnahmen, soweit ohne Verursachung neuer Monatskassenfehlbeträge möglich, aus den vom FA vorgenommenen Zuschätzungen wieder herausnimmt.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO §§ 96 115 Abs. 2 3 ;

Gründe:

Von einer Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist unbegründet.