Ab 2020 sollen verschärfte Regelungen bei der Nutzung elektronischer Kassen gelten. Den Entwurf eines Anwendungsschreibens hat das BMF im Februar an die Verbände versandt. Mit diesem Beitrag bringen wir Sie in Sachen Kassenführung 2020 auf den aktuellen Stand.
Bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems (= elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) muss dieses so ausgestaltet sein, dass jeder aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfall und andere Vorgänge einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufgezeichnet werden. Der neue § 146a Abs. 1 Satz 2 AO normiert sodann die Pflicht, das verwendete elektronische Aufzeichnungssystem und die Aufzeichnungen durch eine zertifizierte interne technische Sicherungseinrichtung zu schützen. Diese zertifizierte technische Sicherungseinrichtung muss so ausgestaltet sein, dass sie aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer digitalen Schnittstelle besteht. Das Sicherheitsmodul soll dabei gewährleisten, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr verändert werden können.
Ferner sind noch die digitalen Aufzeichnungen auf einem Speichermedium zu sichern und für Nachschauen und Außenprüfungen verfügbar zu halten (§ 146a Abs. 1 Satz 4 AO).
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