BFH - Beschluß vom 23.09.1998
IV B 95/97
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 459

Katalogberuf; Autodidakt

BFH, Beschluß vom 23.09.1998 - Aktenzeichen IV B 95/97

DRsp Nr. 1999/404

Katalogberuf; Autodidakt

1. Einem der Katalogberufe i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein Beruf ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit ihm verglichen werden kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit sowohl hinsichtlich der Ausbildung als auch der beruflichen Tätigkeit. 2. Wer, wie ein Autodidakt, die für den Katalogberuf vorgeschriebene Ausbildung nicht besitzt, kann die erforderlichen theoretischen Kenntnisse zwar auch anhand eigener praktischer Tätigkeiten erbringen. Diese Arbeiten müssen aber den Schluss rechtfertigen, dass die theoretischen Kenntnisse ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen des an einer Fachhochschule oder wissenschaftlichen Hochschule Ausgebildeten entsprechen.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) ist von den gerügten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht abgewichen.

1. Divergenz zu den angeführten Urteilen des BFH:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entnimmt den genannten Entscheidungen des BFH den Rechtssatz, ein dem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf liege vor, wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen oder mehrere der anerkannten Hauptbereiche der Betriebswirtschaft erstrecke.