Von einer Darstellung des Tatbestandes wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) ist von den gerügten Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) nicht abgewichen.
1. Divergenz zu den angeführten Urteilen des BFH:
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) entnimmt den genannten Entscheidungen des BFH den Rechtssatz, ein dem beratenden Betriebswirt ähnlicher Beruf liege vor, wenn sich die Beratungstätigkeit auf einen oder mehrere der anerkannten Hauptbereiche der Betriebswirtschaft erstrecke.
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