BFH - Urteil vom 26.06.2003
IV R 41/01
Normen:
EStG §§ 18 15 ; GewStG § 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1557

Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG; Datenschutzbeauftragter

BFH, Urteil vom 26.06.2003 - Aktenzeichen IV R 41/01

DRsp Nr. 2003/13156

Katalogberuf i.S.d. § 18 EStG; Datenschutzbeauftragter

Ein extern bestellter Datenschutzbeauftragter übt weder den Beruf eines beratenden Betriebswirts noch den eines Ingenieurs aus. Er übt auch keinen beiden Katalogberufen ähnlichen Beruf i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aus.

Normenkette:

EStG §§ 18 15 ; GewStG § 2 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) war in den Streitjahren (1989 bis 1992) als extern bestellter Datenschutzbeauftragter bei der V. Unternehmensgruppe (V) tätig. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetztes (EStG). Für seine Tätigkeit erhielt er ein Honorar von ... DM jährlich, welches in vier gleichen Teilen jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer fällig war.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte die Einkünfte des Klägers zunächst als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Im Rahmen einer in 1993 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1990 bis 1992 beurteilte das FA die Tätigkeit des Klägers als gewerbliche Tätigkeit und erließ erstmalig für die Streitjahre Gewerbesteuermessbescheide.