1. Der Antrag wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zur Last.
I.
Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen der Zurechnung von Maßnahmen nach § 7h EStG bzw. § 7i EStG vorliegen.
Die Antragsteller gaben am 3. Mai 2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung in der S in Z ab. Das Kaufangebot war bis zum 3. August 2002 unwiderruflich. Das Angebot wurde am 21. Juni 2002 durch den Verkäufer angenommen.
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