FG Sachsen - Beschluss vom 29.07.2009
6 V 736/09
Normen:
EStG 2002 § 7h Abs. 1 S. 3; EStG 2002 § 7i Abs. 1 S. 5; BGB § 152; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Kaufangebot kein gleichstehender Rechtsakt nach § 7h und § 7i EStG

FG Sachsen, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 6 V 736/09

DRsp Nr. 2011/11198

Kaufangebot kein gleichstehender Rechtsakt nach § 7h und § 7i EStG

Nicht ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 FGO ist, dass ein befristetes notarielles Kaufangebot nicht als "gleichstehender Rechtsakt" i. S. d. § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG 2002 anzusehen ist. Die erforderliche Bindung der Vertragsparteien tritt erst mit der Annahme des Angebots ein.

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens fallen den Antragstellern zur Last.

Normenkette:

EStG 2002 § 7h Abs. 1 S. 3; EStG 2002 § 7i Abs. 1 S. 5; BGB § 152; FGO § 69 Abs. 2 S. 2; FGO § 69 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt, ab dem die Voraussetzungen der Zurechnung von Maßnahmen nach § 7h EStG bzw. § 7i EStG vorliegen.

Die Antragsteller gaben am 3. Mai 2002 ein notariell beurkundetes Angebot zum Kauf einer Eigentumswohnung in der S in Z ab. Das Kaufangebot war bis zum 3. August 2002 unwiderruflich. Das Angebot wurde am 21. Juni 2002 durch den Verkäufer angenommen.