Dem Finanzamt wird aufgegeben, den Einkommensteuerbescheid 2010 vom ... und den Einkommensteuerbescheid 2011 vom ..., beide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ..., dergestalt abzuändern, dass - im Jahr 2010 anstelle der Kapitaleinkünfte - folgende sonstige Einkünfte ausgewiesen werden:
2010: 0 €
2011: - 44.672 €
2....
5.Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wurde in den Streitjahren 2010 und 2011 einzeln vom Beklagten, dem Finanzamt (FA), zur Einkommensteuer veranlagt.
Der Kläger war in den Streitjahren freiberuflich tätig. Daneben verkaufte er Nahrungsergänzungsmittel und Gesundheitspräparate an Kunden. Die Erlöse behandelte der Kläger als Einnahmen aus gewerblicher Tätigkeit. Ferner hatte der Kläger eine Photovoltaikanlage gekauft, die auf einem fremden Grundstück installiert wurde. Der Grundstückseigentümer in Ostdeutschland erhielt eine Pacht, den produzierten Strom verkaufte der Kläger an EON. Die Investition in die Photovoltaikanlage hatte Herr D dem Kläger vermittelt.
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