FG Hamburg - Urteil vom 18.09.2002
II 329/01
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; BewG § 12 Abs. 3 ;

Kaufpreisraten, Stundung, Zinsanteil

FG Hamburg, Urteil vom 18.09.2002 - Aktenzeichen II 329/01

DRsp Nr. 2003/3259

Kaufpreisraten, Stundung, Zinsanteil

Werden Mitunternehmeranteile gegen Zahlung von Kaufpreisraten veräußert, so ist in den Ratenzahlungen ein steuerpflichtiger Zinsanteil enthalten, wenn der Kaufpreis längerfristig gestundet wurde.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 ; BewG § 12 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ratenweise zu tilgende Ausgleichzahlung für die Übertragung von Mitunternehmer- und Gesellschaftsanteilen abzuzinsen und in Höhe des Zinsanteils bei dem ausscheidenden Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.

Der Kläger war gemeinsam mit B an folgenden Gesellschaften beteiligt:

* B OHG

* B Ingenieurgesellschaft mbH (Geschäftsanteil des Klägers: 100.000 DM)

* B Grundstücks- GmbH & Co. KG (Kommanditanteil des Klägers: 100.000 DM)

* Verwaltungsgesellschaft B GmbH (Geschäftsanteil des Klägers: 25.000 DM)

* Eigentümergemeinschaft B GbR als Eigentümer je eines Hausgrundstükkes X-Straße in G und Y-Straße in R