Die Beteiligten streiten darüber, ob eine ratenweise zu tilgende Ausgleichzahlung für die Übertragung von Mitunternehmer- und Gesellschaftsanteilen abzuzinsen und in Höhe des Zinsanteils bei dem ausscheidenden Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.
Der Kläger war gemeinsam mit B an folgenden Gesellschaften beteiligt:
* B OHG
* B Ingenieurgesellschaft mbH (Geschäftsanteil des Klägers: 100.000 DM)
* B Grundstücks- GmbH & Co. KG (Kommanditanteil des Klägers: 100.000 DM)
* Verwaltungsgesellschaft B GmbH (Geschäftsanteil des Klägers: 25.000 DM)
* Eigentümergemeinschaft B GbR als Eigentümer je eines Hausgrundstükkes X-Straße in G und Y-Straße in R
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