FG Hessen - Urteil vom 14.07.2016
12 K 1197/15
Normen:
EStG § 15 Abs.1; EStG § 16 Abs.1 Nr.2; EStG § 24 Nr.2;
Fundstellen:
DStRE 2018, 462

Kaufpreiszahlung; Verrentung; Zinsanteil; gewerbliche Einkünfte

FG Hessen, Urteil vom 14.07.2016 - Aktenzeichen 12 K 1197/15

DRsp Nr. 2017/7470

Kaufpreiszahlung; Verrentung; Zinsanteil; gewerbliche Einkünfte

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

EStG § 15 Abs.1; EStG § 16 Abs.1 Nr.2; EStG § 24 Nr.2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darum, ob der Zinsanteil aus einer verrenteten Kaufpreiszahlung Einkünfte aus Kapitalvermögen oder solche aus Gewerbebetrieb darstellt.

Der Kläger zu 1. erzielte u.a. als Diplomkaufmann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist Gläubiger des gestundeten Kaufpreises aus der Geschäftsveräußerung der KG. Ein Grundstück war von der KG für einen Kaufpreis in Höhe von 1.500.000,00 Euro veräußert worden. Die Vertragsparteien hatten die Verrentung des Kaufpreises zur Altersversorgung des Klägers zu 1. in Gestalt einer monatlichen Zeitrente vereinbart. Die Laufzeit beträgt 123 Monate bei einem Zinssatz von 5 v.H. Die Zinsen betragen insgesamt 412.152,49 Euro.

Der Veräußerungsgewinn 2009 war einheitlich und gesondert festgestellt worden und die Kläger hatten zur Besteuerung die Erfassung nach dem Zuflussprinzip gewählt.