I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte in den Streitjahren (1996 und 1997) als Ingenieur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; die Klägerin war nicht berufstätig. 1987 erwarb der Kläger von seiner Mutter ein mit einem Dreifamilienhaus bebautes Grundstück. Er verpflichtete sich im Kaufvertrag, das Grundstück zu Lebzeiten der Mutter nicht zu veräußern. Zur Sicherung dieser Verpflichtung wurde eine Rückauflassungsvormerkung vereinbart und bewilligt. An der Erdgeschosswohnung wurde der Mutter ein lebenslanges entgeltliches Wohnrecht bestellt. Die Wohnung im Dachgeschoss wurde fremdvermietet. Die Wohnung im Obergeschoss wurde von den Klägern zunächst selbst genutzt und ab dem 1. November 1996 wie schon die Dachgeschosswohnung von der Klägerin vermietet.
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