FG Hessen - Urteil vom 20.04.2010
1 K 1727/05
Normen:
AO § 174 Abs. 3;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1421
EFG 2010, 1279

Kausalität der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes als Voraussetzung für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Kausalität; Festsetzungsverjährung; Änderung

FG Hessen, Urteil vom 20.04.2010 - Aktenzeichen 1 K 1727/05

DRsp Nr. 2010/15424

Kausalität der Nichtberücksichtigung eines Sachverhaltes als Voraussetzung für eine Änderung der Steuerfestsetzung nach § 174 Abs. 3 AO; Widerstreitende Steuerfestsetzung; Kausalität; Festsetzungsverjährung; Änderung

1. Eine Änderung nach § 174 Abs. 3 AO setzt die erkennbare Annahme voraus, dass ein bestimmter Sachverhalt in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen ist (Kausalität). Dabei muss sich das Finanzamt in der Weise unmissverständlich festgelegt haben, dass die Nichtberücksichtigung des Sachverhaltes in einem Steuerbescheid einzig und allein auf der Zuordnung zum Regelungsbereich eines andern Bescheides beruht. 2. Besteht der Grund für die Nichtberücksichtigung des bekannten Sachverhaltes in der Unentschiedenheit, ob der Sachverhalt überhaupt der Besteuerung zu unterwerfen ist, so kommt § 174 Abs. 3 als Rechtsgrundlage für eine Steuerfestsetzung nicht in Betracht.

Normenkette:

AO § 174 Abs. 3;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Erlass des angefochtenen Umsatzsteuerbescheids 1995 der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegenstand.