FG Hamburg - Urteil vom 06.08.2008
7 K 99/07
Normen:
EStG (2000) § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG (2000) § 11 ; EStG (2000) § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2009, 24

Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem Arbeitnehmer durch die Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2008 - Aktenzeichen 7 K 99/07

DRsp Nr. 2008/18991

Kein Abfluss negativer Einnahmen oder von Werbungskosten bei dem Arbeitnehmer durch die Beendigung der Beteiligung seines Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder

Aufgrund der Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fließen bei dem Arbeitnehmer weder negative Einnahmen noch Werbungskosten ab. Änderungen des Wertes etwaiger erworbener Anwartschaften betreffen die bei Überschusseinkünften steuerlich irrelevante Vermögenssphäre.

Normenkette:

EStG (2000) § 9 Abs. 1 S. 1, 2 ; EStG (2000) § 11 ; EStG (2000) § 19 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob die Beendigung der Beteiligung des Arbeitgebers des Klägers an der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) zu negativen Einnahmen des Klägers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 EStG führt, da der Kläger als Pflichtversicherter Umlagen versteuerte und er im Versicherungsfall Anspruch auf eine Versorgungsrente gehabt hätte, während hingegen er als beitragsfrei Versicherter im Versicherungsfall Anspruch auf eine Versicherungsrente hat.