FG Hamburg - Urteil vom 25.07.2006
5 K 60/05
Normen:
AO § 164 Abs. 4 § 169 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 3, Abs. 3a § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Kein Ablauf der Festsetzungsfrist, falls über einen vorher gestellten Antrag auf Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist

FG Hamburg, Urteil vom 25.07.2006 - Aktenzeichen 5 K 60/05

DRsp Nr. 2007/771

Kein Ablauf der Festsetzungsfrist, falls über einen vorher gestellten Antrag auf Steuerfestsetzung, Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar entschieden worden ist

1. Auf die nachträgliche Bekanntgabe der Aufhebung des Nachprüfungsvorbehalts und auf deren Anfechtung kommt es nicht mehr an, wenn der Nachprüfungsvorbehalt vor der nachträglichen Bekanntgabe durch Festsetzungsverjährung entfallen ist. 2. Wenn zu einer eingereichten Steuererklärung eine Anlage V für ein bestimmtes Vermietungsobjekt nachgefordert und eine diesbezügliche Überschussrechnung nachgereicht wird, handelt es sich nicht erst danach um eine den Verjährungsbeginn bewirkende Steuererklärung. 3. Eine bestandskräftige Steuerfestsetzung kann nicht mehr wegen einer nachträglich bekanntgewordenen Tatsache geändert werden (hier: für eine Teilwertabschreibung geltend gemachte Wertminderung eines Mandantenstamms), wenn der Steuerpflichtige das nachträgliche Bekanntwerden mangels rechtzeitiger diesbezüglicher Erklärung oder Einspruchseinlegung grob verschuldet hat (hier ehemaliger Steuerberater).

Normenkette:

AO § 164 Abs. 4 § 169 § 170 Abs. 2 Nr. 1 § 171 Abs. 3, Abs. 3a § 173 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand: