FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 24.08.2009
3 K 463/09
Normen:
AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 226; FGO § 40 Abs. 2;

Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.08.2009 - Aktenzeichen 3 K 463/09

DRsp Nr. 2010/4147

Kein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO bei Anfechtung der Aufrechnung mit Kostenerstattungsanspruch; Rechtsschutzbedürfnis

1. Rechnet das FA gegen einen Kostenerstattungsanspruch auf und legt der Empfänger der Aufrechnungserklärung dagegen Einspruch ein, ist - in Ermangelung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis - kein Abrechnungsbescheid gem. § 218 Abs. 2 AO zu erlassen. 2. Der Klage gegen die Aufrechnungserklärung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Der etwaigen Anspruch auf Kostenerstattung ist effektiver und effizienter im Wege der Titelumschreibung und Anordnung der Vollstreckung geltend zu machen.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

AO § 37 Abs. 2; AO § 218 Abs. 2; AO § 226; FGO § 40 Abs. 2;

Tatbestand:

Unter dem 26. November 2008 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich, er rechne mit Ansprüchen gegen Dr. Z. auf Haftung für Umsatzsteuer der GbR Einkaufscenter R. für 1995 i.H.v. EUR 11.052,14 gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 K 1529/05 i.H.v. EUR 9.147,27, den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 16. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 466,73, den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 V 485/06 i.H.v. EUR 1.369,78 und den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 21. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 68,36 auf.