Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Unter dem 26. November 2008 erklärte der Beklagte gegenüber dem Kläger schriftlich, er rechne mit Ansprüchen gegen Dr. Z. auf Haftung für Umsatzsteuer der GbR Einkaufscenter R. für 1995 i.H.v. EUR 11.052,14 gegen den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 K 1529/05 i.H.v. EUR 9.147,27, den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 16. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 466,73, den Kostenerstattungsanspruch im Verfahren 3 V 485/06 i.H.v. EUR 1.369,78 und den Anspruch auf Zinsen zu jenem für die Zeit vom 21. August 2007 bis 28. März 2008 i.H.v. EUR 68,36 auf.
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