BFH - Beschluss vom 13.05.2011
V B 60/10
Normen:
§ 74 FGO; § 115 Abs 2 FGO; § 115 Abs 3 FGO; § 128 FGO; § 180 Abs 1 AO; § 79 Abs 1 Nr 1 FGO; § 119 Nr 1 FGO;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 74/07

Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den BerichterstatterVerfahrensmangel bei Versagung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 13.05.2011 - Aktenzeichen V B 60/10

DRsp Nr. 2011/15719

Kein absoluter Revisionsgrund bei Durchführung eines Erörterungstermins durch den BerichterstatterVerfahrensmangel bei Versagung des rechtlichen Gehörs

1. NV: Die Durchführung eines Erörterungstermins durch den Berichterstatter stellt keinen absoluten Revisionsgrund i.S. des § 119 Nr. 1 FGO dar. 2. NV: Selbst wenn in dem Verzicht auf den Aktenvortrag bei Ausbleiben eines Beteiligten ein Verfahrensmangel zu sehen wäre, beruht ein auf die mündliche Verhandlung ergangenes Urteil nur dann auf diesem Mangel, wenn dadurch entweder den Beteiligten das rechtliche Gehör versagt oder den mitwirkenden (ehrenamtlichen) Richtern eine ausreichende Unterrichtung über den Prozessstoff vorenthalten wird.

Normenkette:

§ 74 FGO; § 115 Abs 2 FGO; § 115 Abs 3 FGO; § 128 FGO; § 180 Abs 1 AO; § 79 Abs 1 Nr 1 FGO; § 119 Nr 1 FGO;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) macht sämtliche Nichtzulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend.

1.